Ein Gesetz zur Konsolidierung der Gesetze in Bezug auf die Vermietung von Räumlichkeiten im Bundesstaat Westbengalen und zur Regelung damit verbundener oder damit zusammenhängender Angelegenheiten.
KAPITEL I
Vorläufig
1. Kurztitel, Umfang, Beginn und Bewerbung.
A. Dieses Gesetz kann als „West Bengal Premises Tenancy Act, 1997“ bezeichnet werden.
B. Es erstreckt sich über den gesamten Bundesstaat Westbengalen.
C. Es tritt an dem Tag in Kraft, den die Landesregierung durch Mitteilung im Calcutta Gazette festlegen kann.
D. Sie gilt nicht für die Mieter von –
(i) ein Hotel, Gasthaus, Pension, Herberge oder Sarai; oder
(ii) ein Kino, Theater, Club oder ein anderer öffentlicher Vergnügungsort; oder
(iii) ein Geschäft, ein Büro, eine Filiale oder ein anderer Geschäftsort, der der Regierung oder einer örtlichen Behörde oder einem Unternehmen oder einer Körperschaft gehört, die durch oder nach einem jeweils geltenden Gesetz gegründet wurde.
2. Definitionen.
In diesem Gesetz gilt, sofern der Kontext nichts anderes erfordert:
A. „Controller“ bezeichnet den von der Landesregierung gemäß Abschnitt 5 ernannten Controller der Räumlichkeiten;
B. „Gericht“ bezeichnet den Zivilgerichtshof (Junior Division), der für den Bereich zuständig ist, in dem sich die betreffenden Räumlichkeiten befinden, und schließt den High Court ein, der die Berufungsgerichtsbarkeit ausübt;
C. „Vermieter“ bezeichnet die Person, die jeweils Anspruch auf Miete für die Räumlichkeiten hat, und schließt eine Person ein, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes als Vermieter gilt;
D. „Mitteilung“ bezeichnet eine schriftliche Mitteilung;
e. „Bewohner“ bezeichnet eine Person, die tatsächlich ein Grundstück bewohnt, und umfasst einen Mieter, Untermieter, Lizenznehmer, erlaubten Bewohner oder jede andere Person, die sich rechtmäßig im Besitz eines Grundstücks befindet;
F. „Eigentümer“ bezeichnet die Person, die jeweils Anspruch auf die Mieten und Gewinne der Räumlichkeiten hat, unabhängig davon, ob sie diese tatsächlich besitzt oder nicht, und umfasst einen Hypothekengläubiger oder einen ordnungsgemäß von einem Gericht ernannten Insolvenzverwalter;
G. „Gebäude“ bezeichnet jedes Gebäude oder Gebäudeteil, unabhängig davon, ob es sich um eine einzelne Einheit handelt oder nicht, das zu Wohnzwecken genutzt oder bewohnt wird oder genutzt oder bewohnt werden kann, und umfasst alle dazugehörigen Grundstücke oder Gärten, Höfe und Innenhöfe oder Parkplätze innerhalb des Gebäudekomplexes, jedoch keine Zimmer in einem Hotel, Gasthaus, einer Pension, Herberge oder Sarai oder einem Kino, Theater, Club oder einem anderen öffentlichen Vergnügungsort;
H. „Vorgeschrieben“ bedeutet, dass es durch nach diesem Gesetz erlassene Regeln vorgeschrieben ist;
ich. „Klage“ umfasst ein Verfahren;
J. „Mieter“ oder „Untermieter“ bezeichnet eine Person, die im Rahmen eines Miet- oder Untermietverhältnisses Räumlichkeiten besitzt oder besitzt, und umfasst jede Person, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes als Mieter oder Untermieter gilt;
k. „Mietdauer“ bezeichnet den Zeitraum, für den das Mietverhältnis zustande kommt, sei es durch Vereinbarung oder kraft Gesetzes oder durch satzungsmäßige Implikation, und umfasst alle Verlängerungen desselben.
KAPITEL II
Ernennung und Funktionen des Verantwortlichen und zusätzliche Befugnisse
3. Ernennung des Controllers und zusätzlicher Controller.
A. Die Landesregierung ernennt einen Gebäudekontrolleur und kann auch so viele zusätzliche Kontrolleure ernennen, wie sie für angemessen hält.
B. Der Controller und die zusätzlichen Controller bleiben für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum ihrer Ernennung im Amt und können wiederernannt werden.
C. Der Controller und die zusätzlichen Controller werden aus dem Kreis der Personen ernannt, die das Amt eines Bezirks- und Sitzungsrichters innehatten oder innehaben oder die für die Ernennung als Bezirks- und Sitzungsrichter qualifiziert sind.
4. Funktionen des Controllers/zusätzlicher Controller.
Der Controller und die zusätzlichen Controller nehmen die ihnen von der Landesregierung zugewiesenen Aufgaben wahr.
5. Zusätzliche Befugnisse des Controllers/zusätzlicher Controller.
Der Controller und die zusätzlichen Controller verfügen über alle Befugnisse eines Zivilgerichts.
6. Einsprüche gegen Anordnungen des Verantwortlichen/weiterer Verantwortlicher.
A. Jede Person, die durch eine Anordnung des Controllers oder eines zusätzlichen Controllers geschädigt wird, kann innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum der Anordnung Berufung beim High Court einlegen.
B. Der Oberste Gerichtshof kann im Berufungsverfahren die Anordnung des Verantwortlichen oder des Zusätzlichen Verantwortlichen bestätigen, ändern oder aufheben und kann eine andere Anordnung erlassen, die er für angemessen hält.
KAPITEL III
Vermieter und Mieter
7. Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern.
A. Ein Vermieter darf keine Räumlichkeiten oder Teile davon zu Wohnzwecken vermieten, es sei denn, er hat eine Bescheinigung des Verwalters erhalten, dass die Räumlichkeiten für menschliches Wohnen geeignet sind.
B. Ein Mieter darf keine Räumlichkeiten oder Teile davon zu Wohnzwecken nutzen, es sei denn, er hat eine Bescheinigung des Verwalters erhalten, dass die Räumlichkeiten für menschliches Wohnen geeignet sind.
C. Der Vermieter ist dafür verantwortlich, dass die Räumlichkeiten in einem für Menschen bewohnbaren Zustand erhalten bleiben.
D. Der Mieter ist zur Zahlung der Miete für die Räumlichkeiten gemäß den Bedingungen seines Mietverhältnisses verpflichtet.
e. Ein Vermieter darf die Miete von Räumlichkeiten nicht ohne die Genehmigung des Verantwortlichen erhöhen.
F. Ohne Zustimmung des Vermieters darf ein Mieter keine Räumlichkeiten oder Teile davon untervermieten.
G. Ein Vermieter darf einen Mieter nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes aus seinen Räumlichkeiten verweisen.
H. Ein Mieter darf die Räumung der Räumlichkeiten nach Beendigung seines Mietverhältnisses nicht verweigern, außer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes.
8. Mietkontrolle.
A. Der Verwalter legt die Höchstmiete für alle Räumlichkeiten fest.
B. Als Höchstmiete gilt die Miete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die Räumlichkeiten zu zahlen ist.
C. Der Verantwortliche kann die Obermiete für beliebige Räumlichkeiten von Zeit zu Zeit anpassen.
D. Ein Vermieter darf für Räumlichkeiten keine Miete verlangen, die über der Höchstmiete liegt.
KAPITEL IV
Beendigung des Mietverhältnisses
9. Gründe für die Beendigung des Mietverhältnisses.
A. Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter die Miete für die Räumlichkeiten über einen Zeitraum von zwei Monaten oder länger nicht bezahlt hat.
B. Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter in den Räumlichkeiten Verschwendung, Missbrauch oder Belästigung begangen hat.
C. Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter die Räumlichkeiten oder Teile davon ohne Zustimmung des Vermieters untervermietet hat.
D. Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis kündigen, wenn er die Räumlichkeiten für seine eigene Tätigkeit oder für die Tätigkeit eines seiner Familienangehörigen benötigt.
e. Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis kündigen, wenn die Räumlichkeiten abgerissen oder umgebaut werden müssen.
F. Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis kündigen, wenn die Räumlichkeiten für einen öffentlichen Zweck benötigt werden.
10. Verfahren zur Beendigung des Mietverhältnisses.
A. Ein Vermieter, der ein Mietverhältnis kündigen möchte, muss einen Antrag beim Verantwortlichen stellen.
B. Im Antrag sind die Gründe anzugeben, aus denen der Vermieter das Mietverhältnis kündigen möchte.
C. Der Controller hört den Vermieter und den Mieter an und entscheidet, ob das Mietverhältnis gekündigt wird oder nicht.
D. Wenn der Verantwortliche beschließt, das Mietverhältnis zu kündigen, muss dem Mieter eine angemessene Frist zur Räumung der Räumlichkeiten eingeräumt werden.
KAPITEL V
Strafen
11. Strafen.
Jede Person, die gegen eine der Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, wird mit einer Geldstrafe von höchstens fünfzigtausend Rupien und im Falle einer anhaltenden Straftat mit einer Geldstrafe von höchstens eintausend Rupien für jeden Tag, an dem die Straftat andauert, bestraft.
KAPITEL VI
Verschiedenes
12. Regeln und Vorschriften.
Die Landesregierung kann Vorschriften und Vorschriften zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen.
13. Gerichtsstand.
Kein anderes Gericht als das in Abschnitt 2 Klausel b genannte Gericht darf Klagen oder Verfahren gegen den Verantwortlichen oder die Landesregierung in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Gesetz führen.
14. Aufhebungen.
Das Bengal Premises Tenancy Act von 1956 wird hiermit aufgehoben.
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