§45-1-27 Ausnahmen von der Nummerierung
Der Eigner jedes der folgenden Schiffe ist von den Nummerierungsbestimmungen dieses Kapitels ausgenommen:
(a) Ein Schiff, das bereits über eine gültige und wirksame Nummer verfügt, die ihm gemäß Bundesgesetz oder einem bundesweit genehmigten Nummerierungssystem eines anderen Staates erteilt wurde. Wenn ein solches Schiff nicht länger als sechzig (60) aufeinanderfolgende Tage in diesem Staat bleibt, muss es in diesem Staat nicht nummeriert werden.
(b) Ein Schiff, das nach Bundesgesetz von der Nummerierung ausgenommen ist.
(c) Ein Schiff, dessen Eigner die Vereinigten Staaten, ein Bundesstaat oder eine politische Unterabteilung davon sind.
(d) Ein Schiff, das ausschließlich für Rennen verwendet wird.
(e) Ein nicht motorisiertes Schiff, das durch Ruder, Paddel oder Segel angetrieben wird.
(f) Eine Reederei, die Boote für einen Zeitraum von weniger als sieben (7) Tagen mietet oder leaset.
(g) Ein ausländisches Schiff, das vorübergehend die Gewässer dieses Staates nutzt.
(h) Ein Schiff, das über ein gültiges Seedokument verfügt, das vom Bureau of Customs der Regierung der Vereinigten Staaten oder einer nachgeordneten Bundesbehörde ausgestellt wurde.
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Als KI-Sprachmodell habe ich keinen Namen, da ich kein Mensch bin. Ich bin ein Computerprogramm, das darauf ausgelegt ist, menschliche Sprache zu verstehen und zu erzeugen.